Allgemeine Geschäftsbedingung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Tria Elektrotechnik GmbH
Marienfelder Straße 10/8 LH31, 88069 Tettnang
HRB 751101 Amtsgericht Ulm
Geschäftsführer: Alexey Ostapuk
Stand: April 2026
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§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Tria Elektrotechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Verbrauchern (§ 13 BGB), Unternehmern (§ 14 BGB) und öffentlichen Auftraggebern.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.
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§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Elektrotechnik, insbesondere elektrische Installationen jeglicher Art, Automatisierungstechnik, erneuerbare Energien (z. B. Photovoltaik-Anlagen), Planung, Montage, Wartung und Inbetriebnahme.
(2) Soweit im Angebot enthalten, liefert der Auftragnehmer auch erforderliches Material und Anlagenkomponenten. Die Leistungen erfolgen überwiegend als Werkverträge (§ 631 BGB) oder Dienstverträge (§ 611 BGB).
(3) Alle Leistungen werden unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN VDE-Normen (z. B. VDE 0100, VDE 0126), ausgeführt.
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§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche, per E-Mail oder über das Website-Formular (www.tria-gmbh.de) erfolgte Annahme des Angebots zustande. Bei PV-Anlagen und komplexen Installationen erfolgt in der Regel ein Vor-Ort-Besichtigungstermin; der Vertrag entsteht erst mit Unterzeichnung des detaillierten Angebots oder Kostenvoranschlags.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
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§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Bruttoendpreis wird im Angebot gesondert ausgewiesen.
(2) Zahlungsziel ist 14 Tage ab Rechnungsdatum netto. Bei Zahlungseingang innerhalb von 7 Tagen gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto. Bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert über 5.000 € sind angemessene Abschlagszahlungen (z. B. 30 % bei Auftragsvergabe, 30 % nach Materiallieferung, 30 % nach Montagebeginn, Rest nach Abnahme) vereinbart.
(3) Bei Preiserhöhungen von Materialien oder Löhnen nach Vertragsschluss ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.
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§ 5 Liefer- und Leistungsfristen
(1) Vereinbarte Leistungsfristen sind verbindlich, sobald der Vertrag unterschrieben oder per E-Mail bestätigt ist.
(2) Die Frist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, unvorhersehbaren Ereignissen oder Behinderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig und kostenfrei Zugang zur Baustelle, Stromversorgung, Wasser, einen funktionsfähigen Baustromkasten sowie alle erforderlichen Baugenehmigungen, Pläne und Unterlagen bereitzustellen.
(2) Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten verlängern sich die Leistungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung; der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, entstandene Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) in Rechnung zu stellen.
(3) Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber die Baustelle auf eigene Kosten zu reinigen und alte Anlagenteile zu entsorgen, soweit nicht anders vereinbart.
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§ 7 Eigentumsvorbehalt und Abnahme
(1) Gelieferte Materialien und eingebaute Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die Abnahme der Leistung erfolgt nach Fertigstellung. Sie gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung rügt oder die Anlage in Betrieb nimmt.
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§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (§ 634a BGB). Bei Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme, soweit rechtlich zulässig.
(2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Auftragnehmer leistet zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach erfolgloser Nachbesserung (zweiter Versuch) kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
(3) Die Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Nutzung, Änderungen durch Dritte oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.
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§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Im Übrigen ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung (6.900.401,00 €) beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
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§ 10 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Vertragsschluss (Widerrufsfrist bei Verbrauchern vorbehalten) ohne Angabe von Gründen kündigen.
(2) Danach ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Beginn der Arbeiten oder nach Leistung von Vorkasse für bestelltes Material ist der Vertrag nicht mehr kündbar. In diesem Fall sind alle erbrachten Leistungen sowie bestelltes und nicht mehr stornierbares Material vollständig zu vergüten.
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§ 11 Subunternehmer, Wartungsverträge und besondere Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
(2) Wartungsverträge (z. B. für PV-Anlagen) werden gesondert abgeschlossen und unterliegen ergänzend diesen AGB. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate, sofern nicht anders vereinbart. Die Kündigung ist nur zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
(3) Notdienst- oder Eilaufträge können mit angemessenen Zuschlägen (bis zu 50 % auf den Normalstundensatz) versehen werden.
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§ 12 Datenschutz, Geheimhaltung und Verbraucherschlichtung
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der DSGVO. Details sind in der Datenschutzerklärung auf www.tria-gmbh.de geregelt.
(2) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller nicht öffentlichen Informationen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
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§ 13 Mahnwesen, Verzug und Aufrechnung
(1) Nach Ablauf des Zahlungsziels von 14 Tagen gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug.
(2) Im Verzugsfall sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkten) sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 € für die erste Mahnung und 10,00 € für jede weitere Mahnung zu zahlen.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
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§ 14 Preisanpassung bei Material- und Lohnkosten
(1) Sollten sich nach Vertragsschluss die Preise für Materialien oder Löhne um mehr als 5 % erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
(2) Der Auftraggeber wird darüber schriftlich informiert und kann bei einer Erhöhung von mehr als 10 % binnen 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
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§ 15 Abnahme und Gefahrenübergang
(1) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung rügt oder die Anlage nutzt bzw. in Betrieb nimmt.
(2) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
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§ 16 Besondere Regelungen für Photovoltaik und erneuerbare Energien
(1) Bei PV-Anlagen gelten zusätzlich die Regelungen der VDE 0126, VDE 0100-712 sowie die jeweils gültigen Förderrichtlinien und Netzanschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Höhe der Einspeisevergütung, Förderungen oder Subventionen. Der Auftraggeber ist selbst für die Beantragung und Einhaltung aller Fördervoraussetzungen verantwortlich.
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§ 17 Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen und haftet für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden.
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§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Für Verträge mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern ist ausschließlicher Gerichtsstand Tettnang. Für Verbraucher bleibt der gesetzliche Gerichtsstand unberührt.
(4) Diese AGB treten am 10. April 2026 in Kraft. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf www.tria-gmbh.de abrufbar.
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§ 20 Inkrafttreten und Änderungsvorbehalt
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Versionen und Vereinbarungen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB für zukünftige Verträge zu ändern oder zu ergänzen. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung zu kündigen.
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§ 21 Hinweis zur Verbraucherschlichtung
Die Tria Elektrotechnik GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG).
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§ 22 Salvatorische Klausel (endgültige Fassung)
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für etwaige Regelungslücken.
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§ 23 Hinweis auf Impressum und Datenschutz
Die vollständigen Unternehmensdaten sowie die Datenschutzerklärung finden Sie im Impressum bzw. in der separaten Datenschutzerklärung auf unserer Website www.tria-gmbh.de.
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Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Tria Elektrotechnik GmbH
Marienfelder Straße 10/8 LH31
88069 Tettnang
Geschäftsführer: Alexey Ostapuk
Handelsregister: HRB 751101 Amtsgericht Ulm